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Satzung

§ 1
Name, Sitz, Mitgliedschaft, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis Eltern diabetischer Kinder und Jugendlicher  – Region Odenwald – e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Erbach und ist in das  Vereinsregister beim Amtsgericht Michelstadt eingetragen.
  3. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in einem freien Wohlfahrtsverband an.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Sie umfassen soziale Aufgaben und Tätigkeiten, die sich aus der besonderen Lage der diabetischen Kinder und Jugendlichen ergeben.
  3. Insbesondere:
    - Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für diabetische Kinder und Jugendliche bedeuten
    - Zusammenarbeit mit Kliniken, Ärzten, Diätassistentinnen, Pädagogen, Psychologen, Krankenkassen, Institutionen, staatlichen Ämtern, Industrieunternehmen,  und wissenschaftlichen Organisationen
    - Förderung der intensiven Diabetes-Schulung bei Betroffenen, Ärzten, Pädagogen, Ausbildungsstellen, Apotheken, Institutionen und Industrie
    - Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, die Probleme und Belange von Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus in Kindergarten, Schule, Berufsausbildung und Gesellschaft darzustellen
    - Mitarbeit bei der Entwicklung und Durchführung neuer und zukunftsweisender Schulungs- und Betreuungsprogramme.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Über eventuelle Aufwandsentschädigungen entscheidet der Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:

    a) als ordentliches Mitglied nur Eltern diabetischer Kinder und Jugendlicher, soweit sie bereit,  geeignet und fähig sind, den Vereinszweck mitzutragen;
    b) als förderndes Mitglied jede natürliche oder juristische  Person, die sich für die Vereinsziele interessiert.
     

  2. Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied haben schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    c) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist und der nur zum Ende des Kalenderjahres möglich ist;
    d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden);
    e) durch Tod.

     

§ 4
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 5
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
  5. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
  6. Satzungsänderungen können nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    b) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Festsetzung der Beiträge,
    e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 6
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Schriftführer,
    d) dem Schatzmeister
    e) einem Beisitzer
     

  2. Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt wurde.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
  5. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden bei Bedarf zusammen.
    Er ist zur Einladung verpflichtet, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend  sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.  

     

§ 7
Beiträge

  1. Die Höhe der Beiträge setzt, wie in § 5 (7) erwähnt, die Mitgliederversammlung fest.
  2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Aufnahme beantragt wurde.
  3. Vorausbezahlte Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht rückvergütet.

§ 8
Wissenschaftlicher Beirat

  1. Ein wissenschaftlicher Beirat ist zwingend erforderlich.  Ihm sollen drei  Ärzte angehören.
  2. Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für je zwei Jahre.
  3. Aufgabe des  wissenschaftlichen Beirates ist die Beratung und Unterstützung des Vorstandes.
  4. Über die Arbeit des wissenschaftlichen Beirates ist in jeder Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Die Ärzte werden vom Vorstand in den wissenschaftlichen Beirat berufen. Sie sind dort ehrenamtlich tätig.

§ 9
Auflösung

  1. Die  Auflösung  des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen sozialen Zwecken der Gesundheitsfürsorge zuzuführen.
  3. Das Vereinsvermögen kann auch an einen bestehenden oder zu gründenden Verein fallen, sofern dieser im Wesentlichen die gleichen Zwecke wie der aufgelöste Verein verfolgt und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
6120 Erbach, den 1. März 1985

Geändert durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 24.03.2000 in Erbach